Frauen für Frauen Wunstorf e. V.
 Frauen für Frauen Wunstorf e. V.    

Satzung Frauen für Frauen Wunstorf e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Frauen für Frauen Wunstorf“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der den Namenszug
„eingetragener Verein“ (e.V.).
(2) Sitz des Vereins ist Wunstorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist es, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne
des Art. 3 II GG durch die Förderung der Stellung der Frau innerhalb der
Gesellschaft voranzutreiben.
(2) Zweck des Vereins ist die Schaffung eines Frauenzentrums, das Frauen die Planung,
Förderung und Durchführung von Kultur- und Bildungsveranstaltungen,
Maßnahmen zur gesundheitlichen Aufklärung sowie Selbsterfahrungsgruppen im
Sinne des in (1) genannten Zieles ermöglicht. Es soll eine §218-Beratungsstelle
eingerichtet werden.
(3) Der Verein arbeitet aus sozialer, kultureller, bildungs- und gesellschaftspolitischer
Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung
vom 01.01.1977. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle
Inhaberrinnen / Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch
die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit
überschreiten, so kann eine hauptamtliche Geschäftsführung einschließlich der
erforderlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eingestellt werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes bestimmt die Mitgliederversammlung die Anfallsberechtigten des Vermögens,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die
Einrichtung und Erhaltung eines Zentrums zu fördern und die Durchführung
sonstiger Vereinsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
wird rechtswirksam durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Bestätigung
des Beitritts durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur
am Ende eines Quartals möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden.
(4) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen
des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt. Der Ausschluss kann nur
durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung
mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand, so kann es durch den Vorstand
ausgeschlossen werden.


§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Mindestbeitragshöhe
wird durch Beschluss einer Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall stunden oder teilweise
erlassen.


§ 6 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und kann in allen
Fragen die den Verein betreffen Beschlüsse fassen. Sie wählt den Vorstand und
besetzt sonstige Ämter. Sie nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
entgegen und beschließt über die Entlastung.
(2) Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich
statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist der Vorstand verpflichtet,
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder
dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung kann nur abgehalten werden, wenn
zwischen dem Zugang der Einberufungserklärung und dem vorgesehenen Tag
der Versammlung eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen liegt. Die
Einberufung erfolgt durch die schriftliche Mitteilung unter Angabe einer Tagesordnung.
(4) Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt
höchstens zehn Tage. Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Wahl eines
Vorstandsmitgliedes, den Ausschluss eines Mitgliedes oder die Auflösung des
Vereins können von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht gefasst
werden. Dies gilt auch für Beschlüsse über die Höhe des Beitrages.
(5) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst,
soweit die Satzung nicht ausdrücklich andere Mehrheiten bestimmt. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, das Proto
koll ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer und der Leiterin / dem Leiter
der Versammlung zu unterzeichnen. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein
Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss
schriftlich erklären.
(6) Satzungsänderungen können nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, für
die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.


§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der Kassenwartin
und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende und die Kassenwartin
vertreten, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind (§26 BGB).
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder
können mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt
werden.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder telefonisch
gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes informiert sind und
kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen / Nachfolger gewählt und im Vereinsregister
eingetragen sind.


§ 9 Der Beirat
(1) Zur Unterstützung der Vereinsorgane kann bei Bedarf von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren ein Beirat gewählt werden. Der Beirat
hat beratende Funktion.

 

 

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